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Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Gesetzliche Rentenversicherung durch die Abgrenzung einer Selbständigkeit und einem Arbeitnehmerverhältnis ermittelt. Scheinselbständige gelten als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, da ein Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch IV (§ 7 SGB VI) besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn lediglich ein Auftraggeber für den Mitarbeiter zuständig ist. Obwohl der Erwerbstätige als selbständiger Unternehmer auftritt, ist er als abhängig Beschäftigter tätig. Weitere Faktoren sind weisungsgebundenes Arbeiten zu festen Arbeitszeiten, keine eigene Buchführung oder eine fehlende Außendarstellung als eigenständiges Unternehmen. Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Auftraggeber entweder bewusst oder im guten Glauben nicht abgeführt. Bei Scheinselbständigkeit ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, Rentenversicherungs- und Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Es besteht unter Umständen eine Rückzahlungsforderung für zurückliegende Jahre. Außerdem ist meist mit strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Um die Scheinselbständigkeit oder Selbständigkeit festzustellen, bedarf es den Rat eines Rechtsanwalts (einfach bei entsprechender Rechtsschutzversicherung) bevor ein für Rentenversicherungsträger verbindliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde.

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