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Fristlose Kündigung

Bezüglich der Beendigung von Versicherungsverträgen gibt es neben dem automatischen Vertragsauslauf zwei Möglichkeiten, nämlich die fristgerechte und die fristlose Kündigung, die fachlich korrekt meistens als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird. Generell bedarf es stets eines bestimmten Grundes, damit vom Recht einer solchen außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht werden kann. Prinzipiell können sowohl der Versicherte als auch der Versicherer unter diesen bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses vornehmen. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sie müssen, ist in der Regel in den AGB bzw. in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Vonseiten des Versicherten ist ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Beispiel bei anstehenden Beitragserhöhungen vorhanden. Auch nach Schadensfällen besteht meistens ein solches Sonderkündigungsrecht. Der Versicherer wird von der sofortigen Kündigung ohne vorherige Fristeinhaltung in der Regel nur Gebrauch machen, wenn ein schwereres vertragswidriges Verhalten des Versicherten vorliegt. Das können beispielsweise ein Betrugsversuch oder die absichtlich falsche Angabe von Daten sein.

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