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Erfüllungsanspruch

Der Erfüllungsanspruch ergibt sich aus dem Bestehen eines Anspruches auf eine Vertragserfüllung. Dieser Anspruch erlischt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung von einem anderen Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Ist eine Leistungserfüllung ausdrücklich nicht möglich (beispielsweise eine verkaufte Sache geht kaputt), entfällt der eigentliche Erfüllungsanspruch. Weitergehende Ansprüche können im Rahmen der Zahlung von Schadensersatz befriedigt werden. Die Mehrzahl der Haftpflichtversicherungsunternehmen, die ihre geschäftliche Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) führen, sehen keine Ansprüche vor, die nach dem Prinzip Schadenersatz beziehungsweise Ersatzleistungen statt Hauptleistung entstehen. Die AHB zugrunde gelegt, handelt es sich nicht um einen Anspruch aus der Haftpflicht, sondern um einen Eigenschaden. Selbst ein Folgeschaden aufgrund einer Nichterfüllung ist vielfach nicht versichert. Mittlerweile gibt es Versicherungsgesellschaften, die auch den Schadenersatz statt der Leistung (das heißt den Erfüllungsanspruch) versichern. Derartig versichert, erübrigen sich später Diskussionen zur Klärung der Frage, ob ein Erfüllungs- oder ein Haftpflichtanspruch besteht.

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