Der Begriff Erbschaft ist gemäß dem deutschen Erbrecht das Vermögen eines Verstorbenen, bezeichnet als Erblasser. Ein Erbe (ebenso Erbengemeinschaft) wird zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Eigentum und Besitz werden auf die Erben übertragen. Wird eine Erbschaft angenommen, muss auch für eventuelle bestehende Nachlassverbindlichkeiten aufgekommen werden. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Wird die Frist überschritten, gilt diese für das Nachlassgericht als angenommen. Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, hinterlässt er oftmals in seinem Nachlass einige Versicherungen. Manche dieser Versicherungsverträge beenden sich automatisch mit dem Tod des Versicherten (ohne Kündigung). Andere Versicherungen können die Erben übernehmen oder müssen von ihnen unter Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Wenn der Erblasser den künftigen Erben die Versicherungsangelegenheiten einfach machen will, führt er eine Übersicht über alle laufenden Versicherungen und teilt den Ort der Aufbewahrung mit. Die Erben wenden sich am besten direkt an die jeweilige Versicherungsgesellschaft, um die weitere Verfahrensweise abzustimmen.
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