Werden Gebäude durch Brand oder Wasser beschädigt und ist dies nicht einem Totalschaden gleichzusetzen, führt die Gebäudehaftpflichtversicherung eine Entschädigungsberechnung durch. Der Versicherer berechnet die erforderliche Summe, die zur Wiederherstellung des Gebäudes aufgewendet werden muss. Ein bisheriger Nutzungszweck muss als eine Voraussetzung für eine vollständige Entschädigung beibehalten bleiben. Auf der Grundlage der Entschädigungsberechnung werden Versicherungsfälle nach einer Wertfeststellung unterschiedlich reguliert. Ersetzt werden bei zerstörten Gebäuden die örtlich üblichen Wiederherstellungskosten, eingeschlossen sind Architektengebühren sowie weitere Konstruktions- und Planungskosten. Besteht eine Zeitwertversicherung, beträgt die ermittelte Summe Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile gilt für zum Abbruch bestimmte Gebäude. Die auf der Grundlage der Entschädigungsberechnung festgestellte Schadenssumme kann der Versicherer auf zwei Wegen regulieren. Zum einen kann er die Entschädigung als Naturalersatz und zum anderen als Geldersatz leisten. Während sich beim Naturalersatz der Versicherer um Beschaffung und Wiederherstellung beschädigter Sachen kümmert, übernimmt das beim Geldersatz der Versicherte und Geschädigte.
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