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Entmündigung

Unter Entmündigung versteht man eine Anordnung vom Gericht, die die Geschäftsfähigkeit einer Person vermindert, beschränkt oder vollständig entzieht. Die Gründe, warum eine Person entmündigt wurde, können vielfältig sein. Darunter fallen unter anderem Geistesschwäche, Geisteskrankheiten, Drogensucht oder Verschwendungssucht. Entmündigten Personen ist es aufgrund ihres geistigen Zustandes nicht möglich, rechtliche Handlungsvollmachten selbstständig und allein zu bewältigen. Die Entmündigung von wurde im Jahr 1992 durch das Betreuungsrecht, das im §§ 1896 ff. des BGB geregelt ist, ersetzt. Personen, die nunmehr nicht in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen, erhalten einen Beistand zugewiesen, der aufgrund der psychischen Störung der „entmündigten“ Person die Entscheidungsfindung übernimmt und betreut. Damit es zur Entmündigung kommt, muss von einem Angehörigen oder vom Staatsanwalt ein Antrag gestellt werden. Liegt Alkoholismus als Grund für das Betreuungsrecht vor, kann die Antragstellung auch von der Fürsorge erfolgen. Ärztliche Zeugnisse können vom Gericht angeordnet werden, stellen aber keine Verpflichtung dar. Über den Geisteszustand informieren Sachverständige vor Gericht.

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