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Einbruchdiebstahl

Ein Einbruchdiebstahl ist in der Hausratversicherung mitversichert. Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist, dass es wirklich zu einem Eindringen in ein Wohngebäude gekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen gewaltsam erfolgte oder durch die Unachtsamkeit des Wohnungs- oder Hauseigentümers zustande kam. Als Einbruch gilt auch das Eindringen mithilfe eines Dietrichs oder gestohlener Originalschlüssel. Wenn sich ein Dieb, unbemerkt von den Hausbewohnern, durch eine offene Tür Zutritt verschafft, liegt ebenfalls ein Einbruchdiebstahl vor. Die Hausratversicherung übernimmt bei einem Einbruchdiebstahl auch die Schäden, die durch den Einbruch selbst entstanden sind, also z. B. beschädigte Tür- oder Fensterrahmen, kaputte Glasscheiben oder beschädigte Schlösser.Versicherungsnehmer haben eine gewisse Sorgfaltspflicht. Wird der Einbruch fahrlässig begünstigt, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Dazu zählen offene Fenster im Erdgeschoss oder das Versteck eines Ersatz-Hausschlüssels unter der Fußmatte. Werden Gegenstände vor dem Gebäude, z. B. Gartenmöbel, Laternen oder ein Rasenmäher gestohlen, kommt die Hausratversicherung nicht für den Schaden auf.

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