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Dinglich Nutzungsberechtigter

Eine Person, die dinglich Nutzungsberechtigter ist, erhält durch einen Eintrag im Grundbuch eine Zusicherung, eine bestimmte Immobilie bewohnen zu dürfen, auch wenn diese Person nicht selbst der Eigentümer ist. Wenn man sich als dinglich Nutzungsberechtigter ins Grundbuch eintragen lässt, stellt dies häufig eine Absicherung in rechtlicher Hinsicht dar und wird oft von Eltern veranlasst, wenn diese das Haus an ihr Kind übertragen wollen. In diesem Fall wird das Haus zwar den Kindern übergeben, die dann im Grundbuch aufscheinen, die Eltern verbleiben allerdings als die Nutzungsberechtigten ebenso eingetragen. Dadurch haben sie das Recht, uneingeschränkt in der Immobilie zu verbleiben. Das Recht bleibt auch bei einem Verkauf des Hauses bestehen, sodass der neue Besitzer das Wohn- und Nutzungsrecht vollständig und ohne jegliche Einschränkung akzeptieren und respektieren muss. Wird eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so wird der Nutzungsberechtigte als Eigentümer behandelt, obwohl er lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht hat. Eigentümer ist dennoch jemand anders.

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