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Auflassung

Unter einer Auflassung wird die Einigung über die Übertragung eines Grundstücks zwischen Verkäufer und Käufer verstanden. Diese Einigung muss vor einer dritten Partei, die praktisch als Zeuge fungiert, stattfinden. Normalerweise ist dies ein Notar. Die Auflassung kann aber auch in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Vergleich festgestellt werden. Der Kaufvertrag selbst, in dem alle Konditionen für den Eigentümerwechsel festgehalten sind, muss von einem Notar beurkundet werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.Die Eigentumsübertragung wird nicht durch die Auflassung, sondern durch den Eintrag im Grundbuch vollzogen. Erst dann hat der Eigentümerwechsel stattgefunden und alle Rechte und Pflichten gehen auf den neuen Besitzer über. Mit dem Grundbucheintrag wird auch die bestehende Gebäudesachversicherung auf den neuen Besitzer übertragen. Er hat ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht, wenn er eine andere Versicherungsgesellschaft wählen will. Wird das Grundstück mithilfe eines Kredits erworben, verlangen die Banken oder Bausparkassen den Nachweis einer abgeschlossenen Gebäudesachversicherung.

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