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Abandon

Grundsätzlich versteht man unter Abandon, dass jemand auf ein Recht verzichtet, damit er nicht zur Einhaltung einer Pflicht gezwungen werden kann. Im Rahmen des Versicherungswesens kommt dieser Begriff in der Schifffahrt zur Anwendung, wobei jener Umstand beschrieben wird, dass das Eigentum an einem Schiff gegen die Zahlung der gesamten Versicherungssumme abgetreten wird. Auch im Transportversicherungsrecht gibt es ein Abandon. Hier wird zwar kein Eigentum abgetreten, jedoch ist der Transportversicherer verpflichtet, die Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer zu bezahlen, wenn ein Transportschaden auftritt. Damit das Abandon-Recht in Kraft treten kann, muss dieses in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Ist dies der Fall, findet man es in den Versicherungsvereinbarungen. Wird dieses Recht in Anspruch genommen, entstehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Je nachdem, wie die genaue Formulierung dieses Rechts in den Versicherungsvereinbarungen lautet, kann die Einhaltung bzw. die Erfüllung dieses an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Dieser Begriff wird auch in anderen Bereichen der Wirtschaft verwendet.

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