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*Einzelreise, eine Person, Reisepreis bis 100 €
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Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die in den meisten Fällen einen Rücktransport von Erkrankten und Verletzten nach Deutschland von ihren Leistungen ausschließt, gehört der medizinisch notwendige Rücktransport infolge Auslandskrankenversicherung zum versicherten Leistungsumfang. Ein Versicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung kann beispielsweise bei einer schweren unvorhersehbaren Erkrankung oder einem Hubschrauberabsturz und den damit auftretenden Verletzungen nicht mit einer Verlegung nach Deutschland rechnen. Ist ein Patient bei einer privaten Krankenversicherung für derartige Notfälle umfassend abgesichert, erfolgt die Rückführung bei attestierter medizinischer Notwendigkeit und wenn eine medizinische stationäre Versorgung in einem ausländischen Krankenhaus 14 Tage überschreitet.
Mit einer entsprechenden Reiseversicherung ausgestattet, verfügt ein Erkrankter oder Verletzter über einen Anspruch zum Rücktransport nach Deutschland beziehungsweise zum Rücktransport infolge Auslandskrankenversicherung. Dennoch finden sich im Kleingedruckten der Versicherungsverträge auch einige Einschränkungen, die eine allgemeine Leistungspflicht und Leistungsausschlüsse erfassen. Ist ein Rücktransport nach Deutschland gewünscht, muss einem jeweiligen Versicherer zur Kostenübernahme eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Kann eine Versorgung im Reiseland in ausreichender Qualität sichergestellt werden, kann der Versicherer eine teure Rückführung ablehnen. Die Versicherten können dennoch bei einer Weigerung zum Rücktransport gegen den Versicherer einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. (Aktueller Stand der Zahlen: 12/2010)
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