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Nur wenn der / die Versicherte eine gewisse Zeit lang Mitglied in einer Versicherung war, kann Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Man nennt diese Mindestversicherungszeit auch . Voraussetzung für die in Anspruchnahme der Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente bzw. Todesrente besteht eine allgemeine von fünf Jahren. Je nach der Art der Rente liegt die bei anderen Renten höher.

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