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Versorgungsausgleich

Die im Falle einer Scheidung erfolgte Aufteilung (zu gleichen Teilen) der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten bezeichnet man als . Der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften ist zum Ausgleich verpflichtet. Dem anderen Ehegatten steht die Hälfte des Unterschieds als Ausgleich zu.

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