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Kindererziehungszeiten / Kindererziehungsjahre

Darunter versteht man die Zeiten der Kindererziehung:

  • bei Geburten ab dem 1.01.1992 die ersten drei Lebensjahre des Kindes
  • bei Geburten vor dem 1.01.1992 das erste Lebensjahr des Kindes.

Der Bund bezahlt während dieser Kindererziehungszeiten, die auch Beitragszeiten sind, pauschal Beiträge. Man rechnet diese Erziehungszeit nur dem Elternteil an, der das Kind erzogen hat. Wenn die Eltern das Kind gemeinsam erzogen haben, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, rechnet man diese Zeit der Mutter an. Wenn die Erziehungszeiten auf den Vater übertragen werden sollen, muss dem Rentenversicherungsträger unverzüglich eine entsprechende übereinstimmende Erklärung vorgelegt werden. Eine rückwirkende Übertragung ist maximal für zwei Monate möglich. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeit für Adoptiv- bzw. Pflegekinder ist ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt möglich. Hingegen ist eine Anrechnung dieser Zeiten bei z. B. Beamten nicht möglich.

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