Man zählt die Zeit von der Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes als Kinderberücksichtigungszeit. Wenn man zeitgleich mehrere Kinder unter zehn Jahren erzieht, endet die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Seit dem 1.01.1992 zählen die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes gleichzeitig auch als Kindererziehungszeit. Im Regelfall wird diese Zeit der leiblichen Mutter zugeordnet. Wenn der leibliche Vater diese Zeit in Anspruch nehmen möchte, müssen beide Elternteile gemeinsam die Übertragung der Zeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen.
Eine rückwirkende Übertragung ist möglich, allerdings nur für maximal zwei Kalendermonate. Durch die Berücksichtigung dieser Zeiten schließt man die Versicherungslücken, die durch die Kindererziehung bis zu deren 10. Lebensjahr entstehen.
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