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Glaubhaftmachung

Wenn man aus den bei der Rentenversicherung vorhandenen Unterlagen das tatsächliche Arbeitsentgelt für bestimmte Zeiten nicht erkennbar ist, kann man das gegenüber dem Versicherungsträger nachweisen bzw. glaubhaft machen. Hierbei gilt, dass eine Tatsache als glaubhaft gilt, wenn das Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

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