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Beitragsbemessungsgrenze

Die ist die Grenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt versicherbar ist. Es sind keine Beiträge für die Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens zu zahlen, die oberhalb der liegen. Ein Überschreiten ändert nichts an der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern sich voneinander unterscheidet, wird es auch weiterhin unterschiedliche n geben: seit 2003 betragen sie monatlich 5.100 € (West) und 4.250 € (Ost).

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