Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in Ausnahmefällen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sofern die Waise sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Abschnitten, sich ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder wegen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wird die Schul- / Berufausbildung durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen, verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente dementsprechend auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
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Ja, durch eine übereinstimmende Erklärung mehr...
Nein, nur ein mehr...
Einkommen wird aufgrund der Unterhaltungsfunktion mehr...
Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der mehr...
Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr...
Die Hinterbliebenenversorgung mehr...
Nein, sie werden nicht benachteiligt, obwohl es besondere Leistungen mehr...
Ja, für Geburten ab 1992 ist mehr...
Die Zeit vom 4. bis zum mehr...
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