Nein, nur ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird angerechnet. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird vom Einkommen ein pauschaler Abschlag im Hinblick auf Sozialabgaben und Steuern gemacht. Darüber hinaus bleibt zurzeit zusätzlich ein monatlicher Freibetrag von 689,83 € (neue Bundesländer 606,41 €) unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um derzeit 146,33 € (neue Bundesländer 128,63 €) pro Monat und wird jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Rente angepasst. Das danach verbleibende Einkommen des überlebenden Ehe- / Lebenspartners wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Grundsätzlich besteht der Anspruch mehr...
Ja, durch eine übereinstimmende Erklärung mehr...
Nein, nur ein mehr...
Einkommen wird aufgrund der Unterhaltungsfunktion mehr...
Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der mehr...
Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr...
Die Hinterbliebenenversorgung mehr...
Nein, sie werden nicht benachteiligt, obwohl es besondere Leistungen mehr...
Ja, für Geburten ab 1992 ist mehr...
Die Zeit vom 4. bis zum mehr...
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