Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der Altersrente des / der verstorbenen Versicherten (kleine Witwen- / Witwerrente), aber diese Leistung ist auf zwei Jahre begrenzt. Die Rente erhöht sich bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsminderung auf 55 % (große Witwen- / Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten zusätzlich für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils ein Entgeltpunkt. Auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente. Ist der Ehe- / Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt weiterhin das „alte“ Hinterbliebenenrecht. Für diese Personen wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die große Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 % der Rente der verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung allerdings nicht gewährt.
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Ja, durch eine übereinstimmende Erklärung mehr...
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Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der mehr...
Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr...
Die Hinterbliebenenversorgung mehr...
Nein, sie werden nicht benachteiligt, obwohl es besondere Leistungen mehr...
Ja, für Geburten ab 1992 ist mehr...
Die Zeit vom 4. bis zum mehr...
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