Nur Altersvorsorgevermögen, welches steuerlich gefördert wird, ist geschützt. Einschließlich der Zulage beträgt die Höchstförderung im Moment 525 € pro Jahr. Kapital, das darüber hinausgeht, ist nicht besonders geschützt. Nur Einzahlungen, das angesparte Kapital und dessen Erträge werden geschützt. Eine spätere Rente aus der geförderten Vorsorge ist ebenfalls nicht besonders geschützt.
Pfändung: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge sowie der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar.
Insolvenz: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage gehören nicht mit zur Insolvenzmasse.
Sozialhilfe: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge und die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags werden nicht mit zum Vermögen gerechnet. Zurzeit beträgt der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage, abzüglich der Zulage, 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens.
Arbeitslosengeld II: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage werden nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet.
Beim Aufbau privaten mehr...
Grundsätzlich spricht nichts mehr...
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, denn auch wer weniger spart, wird mehr...
Der Beitragssatz soll im Jahr 2030 22 % nicht mehr...
Nur Altersvorsorgevermögen, welches steuerlich mehr...
Nein, denn bei der Diskussion, wie hoch die zukünftige Rente gemessen am mehr...
Dieses Rentenniveau vor Steuern ist zukünftig das Maß für das mehr...
Das Rentenniveau ist bei der Altersvorsorge eine wichtige Orientierungsgröße mehr...
Füralle Neuverträge mehr...
Ab jetzt muss ein Altersvorsorgevertrag nur noch fünf mehr...
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