
Die Rentenarten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Renten wegen des Alters, wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes. Bevor ein Anspruch auf Rente wegen Alters besteht, muss der Rentenempfänger eine gewisse Mindestanzahl an Versicherungsjahren aufweisen können. Die Altersrente unterscheidet sich nochmals in unterschiedliche Rentenarten. Neben der Regelaltersrente gibt es die Altersrente für langjährige Versicherte, die bei Erreichung der Altersgrenze eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Schwerbehinderte können bereits vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, sofern der Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent beträgt. Je nach Eintrittsalter werden vom Rentenversicherungsträger Abschläge berechnet.
Zu den als Renten wegen Todes bezeichneten Rentenarten gehören die Witwen- und Witwerrente sowie die Erziehungs- und Waisenrenten. Die Leistungen werden aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen gezahlt. Um die Leistungen aus den Rentenarten wegen Todes zu gewähren, muss der Verstorbene mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Eine Witwen- oder Witwerrente kann in so genannten kleinen oder großen Renten gezahlt werden. Die kleine Witwer- beziehungsweise Witwenrente wird an Hinterbliebene unter 45 Jahren und für höchstens 24 Monate nach dem Tod des Partners gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die große Witwer- oder Witwenrente wird in Höhe von 55 Prozent der Rente des Verstorbenen an Hinterbliebene ab 45 Jahre gezahlt.
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