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Im Rahmen der privaten Rentenversicherung muss ein Teil des Guthabens versteuert werden. Hier ist zwischen einem Ansparteil und dem sogenannten Ertragsteil, der versteuert werden muss, zu unterscheiden. Somit ist die Rendite nicht steuerfrei für die private Rentenversicherung . Allerdings hält sich insbesondere bei Sparprojekten, die ausdrücklich der Altersabsicherung dienen, der Steueranteil in Grenzen. Der zu zahlende Anteil richtet sich dabei alleine nach dem Alter, das der Sparer bei Rentenbeginn vorweist. Je später das Gesparte in Anspruch genommen wird, desto geringer sind die steuerlichen Verpflichtungen, sodass der Ansparteil großzügiger ausfällt und eine entsprechend hohe Rendite generieren kann.
Wer beispielsweise aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bereits in jungen Jahren auf die Leistungen der privaten Rentenversicherung angewiesen ist und daher den Sparvertrag früh beansprucht, muss einen vergleichsweise hohen Steueranteil abtreten. In diesem Fall wird der Ansparteil somit deutlich verkürzt, wohingegen der Ertragsteil signifikant steigt. Die entsprechende Versteuerung wird vom Gesetzgeber klar in einer Tabelle vorgestellt, wobei diese bereits potenzielle Steuern im Kindesalter zeigt und verdeutlicht, wie der Ertragsteil mit zunehmendem Alter reduziert wird. So ist der Steuersatz im herkömmlichen Rentenalter vergleichsweise gering, wohingegen andere Sparprojekte deutlich höhere Abgaben vorsehen als es bei Rentensparmodellen der Fall ist.
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