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Eine Reform der gesetzlichen Unfallversicherung bringt neue Richtlinien mit sich und kann im Bereich Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten greifen. Grundlage dafür ist das siebente Sozialgesetzbuch, nach welchem die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten schnell wiederherzustellen ist. Eine solche Reform betrifft alle Personen, die pflichtversichert sind oder freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung angehören. Änderungen durch Reformen gab es vor 2011 beim Insolvenzgeldbeitrag oder bei der Organisation innerhalb der Unternehmen. Ebenso wurde das Meldeverfahren zur Sozialversicherung geändert, weshalb Angaben zur Unfallversicherung gemeldet werden müssen. Durch eine umfassende Reform der gesetzlichen Unfallversicherung konnte die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften gesenkt werden. Dies geschah durch Zusammenschlüsse der Träger. Der Einzug der Insolvenzgeldgrundlage erfolgt nicht länger über die Berufsgenossenschaften, sondern über die Krankenkassen und erfolgt als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Liegt ein Versicherungsfall vor, können Geldleistungen in Anspruch genommen werden. Darunter zählt die Verletztenrente, das Pflegegeld oder das Übergangsgeld, welches 90 Prozent des Nettoeinkommens betrifft. Auch Abfindungszahlungen und das Sterbegeld sind trotz Reform der GUV Teil der Leistungen. Hinzu kommt ein Anspruch auf einige Dienstleistungen, wie beispielsweise die Behandlung auf Station, eine Haushaltshilfe oder eine häusliche Krankenpflege. Dieser Anspruch geht weit über die Leistungen der normalen gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Durch die Reform finanziert sich die gesetzliche Unfallversicherung mit den Beiträgen der dazugehörigen Unternehmen und durch ein Umlageverfahren der Jahresbeiträge.
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