Zu Streitereien kommt es im Alltag immer wieder. Und auch auf Arbeit ist man sich nicht immer einig. Natürlich sollte man dabei nicht verbal entgleisen. Dennoch rechtfertigt die Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen nicht ohne weiteres die fristlose Kündigung. Vielmehr kommt es auf die genauen Umstände an. Da das Arbeitsrecht sehr umfangreich ist, ist es empfehlenswert, sich vor weiteren rechtlichen Schritten Rat bei einem Rechtsanwalt oder bei seiner Rechtsschutzversicherung zu holen.
Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen über einen Kollegen oder Vorgesetzten rechtfertigen nicht ohne weiteres die fristlose Kündigung. Je nach Art der Äußerung ist im Zweifelsfall eine vorherige Abmahnung erforderlich. Maßgeblich seien auch die Gesamtumstände. So könne sich eine heftige Diskussion auch soweit steigern, das es zu unüberlegten Äußerungen kommt. In so einer Situation wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig.
Auch bei Beleidigungen des Vorgesetzten sind die Begleitumstände nicht unerheblich. In dem vorliegenden Fall kam es zwischen einer Mitarbeiterin und deren Kollegen wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten, die eine Versetzung der Frau an einen anderen Standort des Betriebes nach sich zog.
Die Auseinandersetzungen eskalierten, als sich die Mitarbeiterin in angeblich beleidigender und herabsetzender Form über ihren Vorgesetzten geäußert hat. Als die Geschäftsleitung davon erfuhr, nahm sie die Informationen zum Anlass, die Frau fristgerecht zu entlassen. Sie erhielt zuvor weder eine Abmahnung noch wurde der Versuch unternommen, die Sache in einem Gespräch zwischen ihr und dem angeblich von ihr beleidigten Vorgesetzten zu klären.
Die Frau fühlte sich ungerecht behandelt und zog gegen ihre Entlassung vor Gericht. Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen beleidigende und herabsetzende Äußerungen über einen Vorgesetzten zwar grundsätzlich eine Kündigung. In Anbetracht der Art der Äußerungen, welche der Klägerin vorgeworfen wurden, hätte einer Kündigung jedoch insbesondere im Hinblick auf ihre langjährige Tätigkeit (sie war seit 1993 im Unternehmen) eine Abmahnung vorausgehen müssen. Auch hätte nach Meinung der Richter vor der Kündigung ein klärendes Gespräch zwischen beiden Seiten stattfinden müssen.
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