Numerus clausus, Wartezeitenregelung - lokale Zulassungsbeschränkungen gelten an vielen deutschen Hochschulen, sofern die ZVS die Studienplätze nicht vergibt. Jetzt treffen wieder bei vielen Abiturienten Ablehnungsbescheide ein. Wer das nicht hinnehmen will, kann versuchen mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung einen Studienplatz vor Gericht zu erkämpfen. Bedingung ist, dass das Studienplatzpotenzial der Hochschule nicht ausgeschöpft ist.
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Die Bewerbungen um einen Studienplatz sind schon lange raus, jetzt flattern dem einen oder anderen Abiturienten die Ablehnungsbescheide ins Haus und damit steigt der Frust bei den Studienplatzbewerbern. Da es häufig vorkommt, dass viele Hochschulen ihre freien Kapazitäten nicht vollständig ausnutzen, besteht die Chance, durch ein gerichtliches Eilverfahren, einen zunächst abgelehnten Studienplatz zu erstreiten.
Eine Studienplatzklage eröffnet die Möglichkeit einen Studienplatz unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und ZVS zu erhalten. Jedoch hat eine Klage gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wenig Aussicht auf Erfolg. Deshalb sollte man es direkt bei der gewünschten Hochschule versuchen und bei dem wahrscheinlichen Erhalt eines Ablehnungsbescheids gegen diesen klagen.
Generell bedarf es keines Anwalts um eine Studienplatzklage anzustrengen. Jedoch ist es ratsam sich anwaltliche Hilfe zu suchen, da sowohl in den einzelnen Bundesländern als auch von Universität zu Universität unterschiedliche Frist- und Formvorschriften gelten.
Jedoch stellt eine Klage keine Garantie auf einen Studienplatz dar. Was garantiert ist, sind die Kosten auf denen der Kläger im Falle einer Niederlage sitzenbleibt. Daher ist eine Studienplatzklage nur finanzkräftigen oder rechtsschutzversicherten Klägern zu empfehlen.
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