Die Renovierungsklausel in Mietverträgen gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen zwischen Vermieter und Mieter. Gestritten wird dabei, ob oder ob nicht die Wohnung bei Auszug renoviert werden muss. Verschiedene Klauseln dazu wurden in der letzten Zeit von Gerichten gekippt. Hier kommt es insbesondere auf die Formulierung an. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage sollten Sie im Fall des Falles von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Klausel im Vertrag den Anforderungen der BGH-Richter genügt.
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Wer schon einmal umgezogen ist, weiß, wie Planung, Behördengänge und der Umzug selbst an den Nerven zerren können. Das Letzte was man dann noch möchte, ist ein Streit mit dem Vermieter der alten Wohnung. Zeit und Geld sind in dieser Phase oft rar und werden viel lieber in die neue Bleibe gesteckt. Im ehemaligen Zuhause sind da nur Schönheitsreparaturen angesagt. Doch was, wenn der Vermieter auf eine „fachmännisch ausgeführte Renovierung“ besteht?
Mittlerweile wurden viele Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung beim Auszug, ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung oder die letzte Renovierung, aufbürden, für unwirksam erklärt. Werden aber die üblichen Renovierungsfristen im Mietvertrag relativiert mit Phrasen wie, „in der Regel“ oder „grundsätzlich“, ist die Vereinbarung wirksam. Es kommt also auch auf die Formulierung an.
Das macht die ganze Thematik für Laien sehr unübersichtlich. Daher ist es ratsam, im Fall des Falles von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Vereinbarung im Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Übrigens können Sie auch, wenn Sie aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert haben, noch drei Jahre nach Auszug von ihrem Vermieter Erstattung für Ihre Aufwendungen verlangen. In beiden Fällen hilft Ihnen beispielsweise die NRV Rechtsschutzversicherung Ihr gutes Recht durchzusetzen. Weitere gute und preiswerte Anbieter finden Sie hier.
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