Der Versicherungsschutz beginnt immer mit dem im Vertrag benannten Zeitpunkt, jedoch nie vor Abschluss des Vertrags. Private Versicherungen halten sich Sonderreglungen vor, so genannte Wartezeiten. Damit sichern sich die Versicherungen vor Falschangaben etc. ab. Die Wartezeit entfällt bei einem Wechsel von einer gesetzlichen oder einer privaten in eine andere private Versicherung und bei Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Ansonsten gelten folgende Wartezeiten:
Allgemeine Wartezeit:
Sie beträgt drei Monate. Während dieser Zeit müssen Arzt- und Apothekenkosten selber gezahlt werden.
Besondere Wartezeit:
Sie beträgt acht Monate und gilt für Entbindungen, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie und Psychotherapie.
Aufhebung der Wartezeit:
Bei Unfällen wird die Wartezeit erlassen. Viele Versicherungen verzichten ebenfalls auf die Wartezeit, wenn der Ehegatte oder ein Kind nachversichert wird.
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