Privatpatienten haben gegenüber gesetzlich Versicherten viele Vorteile. So zahlen Sie beispielsweise keine Praxisgebühr. Kassenpatienten müssen hingegen im Krankheitsfall für jedes Quartal eine Gebühr von 10 Euro entrichten.
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Ein gesetzlich versicherter Kläger mahnte dieses Vorgehen jetzt an und zog bis vor das Bundessozialgericht (BSG) — und verlor in allen Instanzen. Der Kläger war der Meinung, dass im solidarisch angelegten System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Sonderbeiträge wie eben die Praxisgebühr gefordert werden dürfen. Schließlich werden damit nur Kranke belastet, während Gesunde von diesem Satz ausgenommen sind.
Das BSG sieht in der Praxisgebühr jedoch keinen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Solidarprinzip der GKV. Sie füge sich „nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen Krankenkasse (zum Beispiel Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind“, meinte das Gericht.
Nach diesem Urteil steht für gesetzlich Versicherte einmal mehr fest, dass Zuzahlungen zum Grundbeitrag rechtmäßig sind und im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen. Um die Krankenkassen zu entlasten seien Zuzahlungen notwendig. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil der privaten Krankenversicherung: Als Privatversicherter bestimmen Sie selbst die Höhe Ihrer Beiträge und die darin eingeschlossenen Leistungen.
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