Die Vergütung privatärztlicher Leistungen beruht auf der Gebührenordnung für Ärzte. Dabei wird jeder Leistung eine bestimmte Gebühr zugewiesen. Während die gesetzlichen Krankenversicherungen nur nach einem einfachen Punktekatalog erstatten, dürfen die Ärzte bei privat Krankenversicherten ein Mehrfaches des Gebührensatzes berechnen. Das ermöglicht eine individuellere Versorgung des Privatpatienten im Krankheitsfall.
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Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker rechnen ihr Honorar nach einer Gebührenordnung, der GOÄ bzw. der GOZ ab. Diese weisen jeder Behandlungs- und Beratungsart eine bestimmte Gebühr zu, welche sich je nach Leistungsart und Schwierigkeitsgrad durch Vielfachsätze steigern lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet nur nach einem einfachen Punktekatalog, welcher je nach Behandlungsmethode und Krankheitsbild jedem Arzt ein gewisses Budget zuteilt. Gegenüber der privaten Krankenversicherung darf ein Arzt / Zahnarzt ein Mehrfaches des Gebührensatzes berechnen. Dabei gibt es eine sogenannte Regelspanne, innerhalb derer die Steigerung keiner Begründung des Arztes bedarf. Diese Spanne umfasst den einfachen bis 2,3-fachen Gebührensatz.
In der Praxis wirkt sich das so aus, dass einem Kassenpatienten, geht er mit Rückenschmerzen zum Orthopäden, zumeist nur eine Schmerzbehandlung, sprich Spritze bezahlt wird. Der Privatpatient hat hingegen die Wahl zwischen mindestens noch drei weiteren Behandlungsmethoden, wie Akupunktur, Quellgastherapie und Osteopathie, welche nicht nur die Schmerzen, sondern auch die Ursachen bekämpfen.
Geld.de Tipp: Leistungen aufstocken
Wer nicht in eine Private Krankenversicherung wechseln kann, aber trotzdem nicht auf die Leistungen verzichten will, ist gut beraten, sich diese mit einer Privaten Zusatzversicherung zu sichern.
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