Die Krankenversicherer sind verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben für jeden Tarif mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Wenn die Ausgaben um mehr als 10 % über dem liegen, was der Versicherer kalkuliert hat, muss er die Beiträge erhöhen. Das überprüft ein unabhängiger Treuhänder. Nur wenn er zustimmt, dürfen die Beiträge steigen.
Je länger jemand schon versichert ist, desto härter trifft es ihn. Denn mit jeder Neukalkulation muss die bisher gebildete Alterungsrückstellung aufgestockt werden, da sie sich als zu gering herausgestellt hat.
Aufgrund der zum Teil dramatischen Beitragsentwicklungen für ältere Privatversicherte hat die Bundesregierung die Versicherer im Jahr 2000 gezwungen, eine weitere Sicherheitsreserve anzulegen. Seitdem müssen alle Neukunden im Alter zwischen 21 und 60 Jahren einen Zuschlag von 10 % auf ihren Beitrag zahlen.
Die Versicherer müssen zudem vom Überzins dem Versicherten 90 % zugute kommen lassen, wenn die Versicherer durch Kapitalanlage mehr als die 3,5 % Zins auf die Alterungsrückstellung erreichen. Dieses Geld wird wie der gesetzliche Zuschlag angelegt und dient ab dem Alter von 65 Jahren zur Begrenzung von Beitragserhöhungen. Der Beitrag kann dann allerdings schon das Doppelte oder Dreifache dessen betragen, was der Versicherte anfangs gezahlt hat. Die gesetzlichen Rückstellungen dürfen zur Beitragssenkung erst ab dem 80. Lebensjahr des Versicherten verwendet werden.
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