Die "Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft" umschreibt in V. Versicherungsberatung / 37. Zulässigkeitsvoraussetzungen den Versicherungsberater wie folgt:
"Versicherungsberater ist und darf sich nur nennen, wer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz vom zuständigen Amtsgerichts- oder Landgerichtspräsidenten seines zuständigen Wohnsitzes als Versicherungsberater zugelassen ist. Ein zugelassener Versicherungsberater darf keine Versicherungsverträge vermitteln."
Die Tätigkeit einer Versicherungsberaters bedarf somit der Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde. Hierfür sind die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
Unter der Tätigkeit eines Versicherungsberaters versteht sich die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern:
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall
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