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Sicher durch den Winter- Wer haftet bei unterlassenem Winterdienst?

Fällt der erste Schnee, freuen sich Kinder und Wintersportler. Aber Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger müssen sich auf gefährliche Rutschpartien einstellen und Anlieger müssen bei Glätte und Schnee die Gehwege freihalten, damit es nicht zu Verletzungen kommt. Die Kosten für einen Unfall, aufgrund unterlassenem Winterdiensts, trägt derjenige, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Und das kann teuer werden

Für diese Kosten und eventuelle Schmerzensgeldforderungen haftet die private Haftpflichtversicherung. Der Eigentümer oder Vermieter eines Wohnhauses ist für den Winterdienst auf dem Bürgersteig vor seinem Haus selbst verantwortlich, er kann diese Verantwortung aber seinen Mietern übertragen, muss dies dann allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festhalten. Ob die Mieter diese Aufgabe ordnungsgemäß durchführen, muss von dem Vermieter kontrolliert werden.

Der Bürgersteig muss einen frei geräumten Weg von einer Breite von 1-1,20 m aufweisen, damit entgegenkommende Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Auf parkende Autos auf Bürgersteigen muss beim Schneeräumen und Streuen keine zusätzliche Rücksicht genommen werden. Auch der Weg vom Bürgersteig zum Haupteingang sowie zu den Stellplätzen bzw. Garagen und zu den Mülltonnen muss geräumt und bestreut werden. Bei der Auswahl des Streuguts ist auf die regionalen Regelungen zu achten, in einigen Städten und Gemeinden ist das Streuen mit Streusalz untersagt, hier bietet sich Sand an.

Die Räumpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der zuständige Mieter erkrankt ist oder aus beruflichen Gründen der Räumpflicht nicht nachkommen kann. In diesen Fällen muss er sich selbst um Ersatz bemühen, und dafür sorgen, dass die Zugangswege und der Bürgersteig von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr begehbar sind. Je nach Witterung kann mehrmaliges Räumen und Streuen erforderlich sein.

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