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Der Ersatz vom Neuwert bei der Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist generell eine Neuwertversicherung, daher erhält der Versicherungsnehmer bei Schäden den Neuwert durch seine Hausratversicherung ersetzt. In den Verträgen zur Hausratversicherung ist gewöhnlich vom Wiederbeschaffungswert die Rede, damit ist der Neuwert gemeint. Im Einzelnen bedeutet das, für ein zerstörtes Gerät oder eine unwiderruflich verlorene Sache wird der Wert ersetzt, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gerätes erforderlich ist. Dieser Fall ist der Standardfall, da in den seltensten Fällen ein Gerät oder eine Sache auf die gleiche Weise wie die verloren gegangenen Sachen angeschafft werden kann. Daher ist der in den Versicherungsbedingungen eingebaute Passus der Neuwertbeschaffung von essentieller Bedeutung für die Hausratversicherung.

Die Ermittlung des Neuwertes

Nach Eintritt eines Schadens ermitteln sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Schadensgutachter der Versicherungsgesellschaft den entstandenen Schaden einerseits hinsichtlich der geschädigten Sachen und andererseits hinsichtlich des Ersatzes. Es werden also zwei Listen geführt: Die vom Versicherungsnehmer aufgeführte Liste mit seinem ursprünglich vorhandenen Inventar und eine Liste mit wiederzubeschaffenden Sachen. Der Wert der Neuanschaffungen und die Art der Sachen sollen den Schaden so weit wie möglich kongruent ersetzen, das heißt für ein verlorenes Bett soll ein neues Bett angeschafft werden. In den Versicherungsbedingungen ist speziell für elektronische Geräte festgelegt, dass der Neuwert bei der Hausratversicherung für ein in den Eigenschaften gleichwertiges Gerät erstattet wird.

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