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Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung – zumeist einheitlich

Neben den standardisierten prozentualen Beitragszahlungen gibt es für bestimmte Mitglieder einen Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Dieser unterscheidet sich generell von den standardisierten, gesetzlich fixierten monatlichen Beitragszahlungen, die von einigen Krankenkassen um einen Zusatzbeitrag ergänzt werden. Diese Bezüge gelten weitestgehend für gesetzlich pflichtversicherte Personen, wobei letztlich das jeweilige Einkommen wie auch etwaige Zusatzleistungen oder Wahltarife den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag beeinflussen. Für freiwillig Versicherte, also solche, die aufgrund ihres Berufsstatus oder ihres Einkommens durchaus eine private Krankenversicherung wählen können, wird ein Mindest- wie auch Maximalbeitrag veranschlagt.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Generell ist zu berücksichtigen, dass auch freiwillig versicherte Personen bei der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß des Einkommens Beiträge zahlen. Um hier allerdings weder Vorteile noch Nachteile zu generieren, wurden sowohl ein Maximalbeitrag als auch ein Mindestbeitrag installiert. Dies bedeutet, dass Selbstständige mit einem sehr hohen Einkommen nicht signifikant höhere Versicherungskosten haben als freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit hohem Einkommen. Ein Maximalbeitrag regelt somit analog zu bestimmten Berufsstatus, wie viel für die gesetzliche Krankenversicherung mindestens und maximal gezahlt werden braucht. Ein Existenzgründer und Kleinunternehmer mit vergleichsweise geringem Einkommen muss somit durch den Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung einen Basissatz bezahlen, der sich unter Umständen in diesem Fall nicht direkt nach dem Einkommen richtet.

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