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Eine Meldepflicht bei der Unfallversicherung ist gesetzlich festgeschrieben und sollte vom Versicherungsnehmer stets eingehalten werden. Zudem ist die Einhaltung auch im Sinne des Versicherten, da er bei rechtzeitiger Meldung seinen Schutz und die Zahlung bei eventueller Invalidität sichern kann. Je mehr Zeit zwischen dem Unfall und der Meldung bei der Versicherung verstreicht, desto geringer ist die Chance, dass eine Zahlung bei Arbeitsausfall übernommen wird. Sollte sich jedoch der Versicherungsnehmer der Meldepflicht nicht selbstständig nachkommen können, dann kann dies von einem Dritten übernommen werden. Bei der Meldepflicht der Unfallversicherung ist es keine Pflicht, das Versicherungsunternehmen direkt aufzusuchen. Es reicht vorerst auch ein Telefonanruf, um den Sachverhalt deutlich zu erläutern. Alle wichtigen Details können am Telefon erfragt werden.
Bei einer Unfallversicherung gibt es vorgeschriebene Bewertungskriterien, die einen Unfall kennzeichnen. Ein Unfall liegt erst dann vor, wenn ein Ereignis eine Person ungewollt, unplanmäßig und unvorhersehbar betrifft. Gesundheitsschädigungen müssen vorhanden sein. Ausgeschlossen vom Schutz der Versicherung sind Unfälle, die durch beabsichtigte Bewusstseinsstörungen wie Alkohol verursacht wurden. Das gilt auch für jegliche Unfälle unter Drogeneinfluss. Die Unfallversicherung ist zusätzlich mit besonderen Versicherungsbedingungen versehen. So greift der Schutz auch, wenn sich der Versicherungsnehmer Gesundheitsschäden bei der Rettung von Menschen und Tieren zugezogen hat. Ebenso besteht für Herzinfarkt und Schlaganfall Meldepflicht bei der Unfallversicherung.
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