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Schäden durch Leitungswasser sind in der Hausratversicherung abgesichert

Schäden durch Leitungswasser in der Hausratversicherung sind versichert, wenn das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist, entweder durch einen technischen Defekt oder durch menschliches Fehlverhalten. Bestimmungswidrig ausgelaufen ist solches Leitungswasser, das gar nicht oder nicht an dem Ort, zu der Zeit oder in der Menge austreten sollte, an dem es im betreffenden Schadensfall ausgetreten ist. Als Leitungswasser in der Hausratversicherung gilt Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus Schläuchen durch mit diesen Rohren verbundenen Haushaltsgeräten wie Wasch- oder Spülmaschinen und aus Berieselungs- und Sprinkleranlagen. Auch Wasserdampf oder wärmetragende Kühlmittel, z. B. aus Wärmepumpen oder Solaranlagen, werden in der Hausratversicherung mit Leitungswasser gleichgesetzt. Die meisten Versicherungsgesellschaften ersetzen mittlerweile Schäden durch ausgelaufene Wasserbetten oder Aquarien. Das defekte Bett oder Aquarium selbst oder dessen Inhalt sind durch eine Hausratversicherung nicht gedeckt. Hierfür müsste eine separate Versicherung abgeschlossen werden.

Ausschlüsse von Schäden durch Leitungswasser

Da der Begriff Leitungswasser in der Hausratversicherung an Rohre oder vergleichbare Anlagen gebunden ist, werden solche Schäden nicht versichert, die durch Reinigungswasser, beispielsweise durch einen umgefallenen Putzeimer, oder Planschwasser, beispielsweise durch übergetretenes Badewasser, entstanden sind. Auch wenn eine Sprinkleranlage durch einen Brand oder durch Reparaturarbeiten geöffnet wurde und dadurch Schäden verursacht wurden, zahlt die Hausratversicherung nicht. Auch hierfür müssten separate Versicherungen abgeschlossen werden oder aber die Hausratversicherung durch entsprechende Klauseln aufgestockt werden.

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