Die Zwangsvollstreckung ist in der Regel eines der letzten Mittel, um eine Forderung bei einem säumigen Schuldner einzutreiben. Bevor eine Zwangsvollstreckung gerichtswirksam zum Einsatz kommt, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen (Mahnverfahren) muss ein Gläubiger laut gesetzlichem Regelwerk erfüllen, um eine gerichtlich angeordnete, auf das Vermögen des Schuldners gerichtete Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ein Schuldner kann sich auch einer sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, was dem Gläubiger die Eintreibung der Schulden vereinfacht. Trotzdem ergeht eine gerichtliche Anordnung. Alle im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung gepfändeten Sachen und Vermögen sollen veräußert und zur Schuldentilgung verwendet werden. Dem Schuldner verbleiben Reste unpfändbaren Vermögens, die seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern sollen. Von der Vollstreckung ausgenommen bleiben normalerweise Gegenstände des täglichen Lebens, die relativ wenig Wert verkörpern. Oft bleibt eine Vollstreckung erfolglos, wenn ein Schuldner kein oder nur wenig pfändbares Vermögen besitzt. Auf gegenwärtiges und zukünftiges Einkommen kann prinzipiell nur bis zu festgelegten Pfändungsfreigrenzen zurückgegriffen werden.
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