Die Zinssteuer (auch Abgeltungssteuer genannt) wird auf die Erträge im Zusammenhang mit Wertpapieren erhoben - wenn man also privatwirtschaftlich sogenannte Kapitalerträge erzielt. Diese Erträge sind zumeist Zinsen, Dividenden und die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren. In Deutschland gibt es sie seit 2009; sie setzt sich zusammen aus der Einkommenssteuer in Höhe von <em>25</em>%, dem Solidaritätszuschlag (<em>5,5</em>%) und, falls sie bezahlt werden muss, der Kirchensteuer (<em>8</em>% in Bayern und Baden-Württemberg, <em>9</em>% in den übrigen Bundesländern). Die Zinssteuer wird direkt von der Bank einbehalten - sie gilt somit als Quellsteuer; steuersenkend bei der Zinssteuer wirkt nur noch der Sparerpauschbetrag in Höhe von <em>801</em> Euro bei alleine Veranlagten und <em>1602</em> Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren (Lebensgemeinschaften). Kapitalerträge, bei denen die Zinssteuer (Abgeltungssteuer) bereits einbehalten wurde, müssen kein zweites Mal in der Steuererklärung angegeben werden. Vorteile aus der pauschalen Zinssteuer ziehen zumeist Sparer, die hauptsächlich Zinsgewinne erzielen und zu den mittleren und höheren Einkommengruppen zählen.
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