Bereits 1997 hat sich die Europäische Union mit dem Zahlungsverkehr zwischen den EU-Staaten befasst. So entstand aus dem bis dahin geltenden Überweisungsgesetz der Zahlungsvertrag, der seinerzeit vorerst nur für Überweisungen zwischen den EU-Mitgliedsländern galt. Ab 01.01. 2002 findet der Zahlungsvertrag auch auf inländischen Zahlungsverkehr sowie auf Geldtransfers in Drittstaaten Anwendung. Er stellt eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages dar. Dabei wird beim Ausführen der Überweisung von einer Bank zur anderen Bank eine dritte dazwischengeschaltet. Durch den Zahlungsvertrag übernimmt das zwischengeschaltete Kreditinstitut eine Reihe von Pflichten, welche zum Wohl und Schutz des Kunden einzuhalten sind. Der Zahlungsvertrag fordert von den zwischengeschalteten Banken, dass die Überweisung an die bestimmte Bank oder dem Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet wird. Wird die Überweisung nicht rechtzeitig ausgeführt, kann die überweisende Bank die zwischengeschaltete Bank auf Schadenersatz verklagen, wenn sie der Verursacher der Verspätung ist. Treten Unstimmigkeiten zwischen Banken und Kunden auf, kann dieser sich an die Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden wenden.
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