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Wohlverhaltensperiode

Während der Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens kommt es meist zur Festlegung einer Wohlverhaltensperiode, deren Zeitraum vom Gericht auferlegt wird. Nachdem das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da pfändbares Vermögen beziehungsweise Einkommen vorhanden war, wird der Schuldner für sechs Jahre verpflichtet, Schulden abzutragen. Nach dieser Zeit kann er auf Antrag eine Restschuldbefreiung erhalten, wenn innerhalb dieser sechs Jahre keine Verstöße gegen Gerichtsauflagen zu verzeichnen waren. Die bis zu sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner nutzen, um einen gerichtlich festgelegten Abzahlungsplan zur Schuldentilgung zu erfüllen. Tut er das nicht, kann ihm sein Einkommen bis zum Existenzminimum in dieser Zeit gepfändet werden. Für die Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner ihm alles Mögliche tun (muss sich wohl verhalten), um die Gläubiger zu befriedigen und er darf gleichzeitig nichts Gegenteiliges tun, was eine Schuldenrückzahlung gefährdet oder unmöglich macht. Dies gilt auch für das Verbergen von Vermögen. Das können Gewinne, Erbschaften oder andere Einkommen sein.

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