Die Bezeichnung der Vormerkung verwendet man bei einer Zusicherung von in der Zukunft liegender Veränderungen im Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 883 BGB). Die Vormerkung betrifft in der Regel Sachgüter, meist in Form von Immobilien, bei denen in der Zukunft Eigentümerwechsel vorgesehen ist. Für den Eigentümerwechsel bei Immobilien müssen alle Bedingungen erfüllt sein, um die mit hohen Geldbeträgen oder Werten verbundene Übereignung rechtsverbindlich, sicher und risikofrei abzuschließen. Der Eintrag ins Grundbuch kann manchmal auch längere Zeit dauern. Durch die Vormerkung im Grundbuch soll ausgeschlossen werden, dass weder Käufer noch Verkäufer ihr Geld verlieren können. Denn diese bestimmt, dass ein Verkäufer als noch Eigentümer nicht ohne die Zustimmung des Käufers weitere Rechte auf das Grundstück ausüben darf. Er darf das Grundstück gleichfalls nicht ohne Zustimmung behalten noch anderweitig an jemanden verkaufen. Die Vormerkung, eingetragen im Grundbuch, erteilt die Auskunft, dass der bisherige Eigentümer dies nicht mehr lang sein wird.
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