Mit Vorkaufsrecht wird der Anspruch eines Berechtigten bezeichnet, den Verkauf einer Sache an einen Dritten zu gleichen Bedingungen abzuschließen. Mit anderen Worten: Hat der Verkäufer beispielsweise einer Eigentumswohnung bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, so besitzt der bisherige Mieter der Wohnung das Vorkaufsrecht: Er hat Anspruch auf einen Verkauf der Wohnung an sich zu denselben Bedingungen, wie sie zwischen dem Verkäufer und dem Dritten ausgehandelt worden sind. Es gibt drei Arten von Vorkaufsrecht: Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht besteht ein Vertrag zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigten. Es kann sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen beziehen, bleibt aber im Fall einer Insolvenz wirkungslos. Beim dinglichen Vorkaufsrecht geht es um Grundstücke oder um grundstücksgleiche Rechte. Es entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Das gesetzliche Vorkaufsrecht greift in drei Fällen. Es sichert einer Gemeinde ein Vorkaufsrecht von Grundstücken ein, es garantiert Mietern, ihre zum Verkauf stehende Wohnung zu erwerben, und es erstreckt sich auf Miterben.
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