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Vorauszahlungsbürgschaft

Auftraggeber und Auftragnehmer können zur Absicherung des Geschäfts eine Vorauszahlung vereinbaren. Mit einer ersten Zahlung wurde in der Regel keine gleichwertige Leistung erbracht. Muss ein Auftragnehmer eine Insolvenz anmelden, ohne eine Leistung entsprechend der Anzahlung erbracht zu haben, verliert der Auftraggeber womöglich sein Geld. Mit dem Insolvenzfall kann er weder einen Rückzahlungsanspruch noch einen Herstellungsanspruch begründen. Durch eine Vorauszahlungsbürgschaft (Anzahlungsbürgschaft) garantiert ein Bürge die Rückerstattung einer getätigten Anzahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist besonders im Maschinenbau üblich. Ein Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber eine Anzahlung je nach Grad der Fertigstellung. Der Auftraggeber bedient sich in diesen Fällen der Vorauszahlungsbürgschaft, um seine Anzahlungen abzusichern. Auch im Handwerk müssen Handwerker immer wieder mit ausbleibenden Zahlungen für geleistete Arbeit rechnen. Meist müssen sie nicht unerhebliche Vorleistungen erbringen. Ein Handwerker kann eine Anzahlung Zug um Zug verlangen oder den Auftraggeber bitten, eine Vorauszahlungsbürgschaft auszustellen, deren Eintrittspflicht nicht von Mängeln an der Bauausführung abhängt, sondern von der Leistungserbringung.

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