Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) ist zum 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten. Nach etwa 11 Jahren, wirksam seit dem 17.12.1990, wurde es im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) aufgehoben. In jenen Jahren gehörte das Verbraucherkreditgesetz zu den Verbraucher freundlichen Gesetzen, deren Hauptfunktion es war, den Verbraucherschutz bei der ständigen Entwicklung der Kreditarten und deren Gewährung sicherzustellen. Das VerbrKrG bestand vertraglich anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB) bis zum 01.01.2003, sofern Verträge vor dem 01.01.2002 eingegangen wurden und es sich um Dauerschuld-Verhältnisse handelte. Seit dem Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes werden die rechtlichen Fragen und die Sicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Verbraucherkreditgesetz bildete die rechtliche Form, die bei einer Kreditvergabe unbedingt eingehalten werden mussten. Die gesetzlichen Richtlinien und Vorgaben aus dem VerbrKrG waren von jeglichen Kreditgebern, die Kredite oder kreditähnliche Aktivitäten mit privaten Verbrauchern abwickelten, einzuhalten. Das Verbraucherkreditgesetz hatte sich die Aufgabe gestellt, den privaten Verbraucher im Kreditgeschäft rechtlich abzusichern und zu schützen.
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