Eine titulierte Forderung ist eine wichtige Grundlage, um eine Forderung, die vorübergehend nicht eingezogen werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Dabei liegt eine titulierte Forderung nicht bereits dann vor, wenn das gerichtliche Mahnverfahren durch Erlass eines Mahnbescheides aufgenommen wird. Vielmehr muss ein Vollstreckungstitel durch das zuständige Amtsgericht ausgestellt sein. Eine Forderung ist erst dann als titulierte Forderung anzusehen, wenn der Schuldner in einem Gerichtsverfahren zur Zahlung verurteilt wurde. Allein der Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellt noch keine titulierte Forderung dar. Die titulierte Forderung bietet dem Gläubiger den Vorteil, dass in diesem Fall die Verjährungsfrist auf <em>30</em> Jahre ausgedehnt wird. Selbst dann, wenn eine Forderung zunächst auch durch den Gerichtsvollzieher nicht eingezogen werden kann, hat der Gläubiger somit noch nach vielen Jahren die Möglichkeit, seine Forderung geltend zu machen, wenn der Schuldner wieder zahlungsfähig ist. Mit der regelmäßigen Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
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