Nach Handelsrecht ist eine Stille Gesellschaft eine sogenannte Innengesellschaft, bei der eine natürliche Person (hier stiller Gesellschafter) am gewerblichen Handel einer anderen Person beteiligt ist, indem sie eine Einlage an Vermögen tätigt, die sie am Gewinn beteiligen lässt. Die Stille Gesellschaft wird im Handelsgesetzbuch (§§ 230 bis 236 HGB) explizit benannt. Der Gesetzgeber betrachtet die Grundform als Bildung einer Gesellschaft durch einen Kaufmann und ausdrücklich einen stillen Gesellschafter. Beteiligen sich mehr als nur ein stiller Gesellschafter an der Personengesellschaft, dann kommt es zur Bildung von mehreren Stillen Gesellschaften. Häufig werden Publikumsgesellschaften als mehrgliedrige Stille Gesellschaften gebildet. Ein solcher Inhaber dieses Geschäftes muss Kaufmann sein, oder die Inhaber sind Personen- oder Kapitalgesellschaften entsprechend Handelsgesetzbuch (§ 6 HGB). Wird die Gesellschaft nicht ausdrücklich durch einen Kaufmann geführt, handelt es sich um eine einfache BGB-Innengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die Stille Gesellschaft kann als Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personengesellschaften aufnehmen.
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