Die Bezeichnung Sicherungsvereinbarung wird im Bereich der Grundschuld verwendet. Diese gehört zum Grundpfandrecht, die einem Gläubiger die Möglichkeit einräumen, ein ausgereichtes Darlehen absichern zu können. Die Grundschuld ist im Grundbuch, meist für die gesamte Dauer eines Kreditvertrages, eingetragen. Sind alle mit dem Darlehen entstandenen Pflichten und Verbindlichkeiten getilgt, wird diese Grundschuld wieder gelöscht (soweit nichts anderes vereinbart). Die Grundschuld ist nicht an einen einzelnen Kredit gebunden, kann zur Absicherung mehrerer Verbindlichkeiten dienen, ist jedoch in ihrer zu nutzenden Höhe begrenzt. Der Darlehensnehmer vereinbart mit seiner Kreditbank, welche Verbindlichkeiten in welchem Umfang durch die Grundschuld abgesichert werden sollen. Diese Vereinbarung nennt sich Sicherungsvereinbarung. Diese ist selten Teil einer notariellen Grundschuldbestellung. Meist stellt die Sicherungsvereinbarung eine private Verabredung dar, die den Absicherungsumfang durch ein Pfandobjekt bestimmt. Der Schuldner zahlt nicht für die vollständige eingetragene Grundschuld, sondern nur für die Höhe vereinbarter Forderungen. Die tatsächliche Grundschuldeintragung erfolgt meistens zeitlich getrennt von der Sicherungsvereinbarung.
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