Ein schwebendes Geschäft ist ein noch nicht vollständig ausgeführtes Geschäft. Dieses Geschäft (Leistungsaustausch) basiert in der Regel auf einem abgeschlossenen Vertrag, der eine Erbringung einer Leistung in Form von Warenlieferungen oder anderweiten Dienstleistungen vorsieht. Dabei ist es unerheblich, ob beide oder nur eine der Vertragsparteien den Grund der derzeitigen Nichterfüllung bilden. Dies resultiert aus der Tatsache, dass ein schwebendes Geschäft bereits mit dem Abschluss des Geschäfts entsteht. Sind die sich aus dem Geschäftsabschluss vereinbarten Verpflichtungen vollständig erfüllt, wird das Geschäft als abgeschlossen betrachtet. In eine Bilanz schlägt sich ein schwebendes Geschäft nicht nieder, da in der Handelsbilanz vom Ausgleichen einer Forderung mit der Leistung ausgegangen wird. Sind Verluste nach § 249 I 1 HGB zu erwarten, sind diese auf der Passiv-Seite der Handelsbilanz vorzutragen. Bilanztechnisch betrachtet ist ein schwebendes Geschäft eher uninteressant, denn in der Handelsbilanz taucht es nicht auf (vom Ausgleich zwischen Forderung und Leistung wird ausgegangen).
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