Der Begriff Schuldzinsenabzug taucht in der Steuererklärung auf, wenn es darum geht, erbrachte Zinsen für laufende Kredite vom jeweiligen Unternehmensgewinn oder Einkommen abzuziehen. Den Schuldzinsenabzug hat der Gesetzgeber für Unternehmen ermöglicht, da Schuldzinsen zum betriebswirtschaftlichen Wertschöpfungsprozess im Allgemeinen erforderlich sind. Die jeweilige Kreditaufnahme eines Unternehmens zur Projekt- oder Produktfinanzierung ist notwendig, da ein zur Verfügung stehendes Eigenkapital nicht ausreicht. Damit werden die anfallenden Zinsen während der Dauer des Kredits wie normale Kosten behandelt. Ein Schuldzinsenabzug ist dann umfassend als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Kredit von beiden Ehepartnern aufgenommen wurde. Dabei ist es unerheblich, wer letztlich von beiden die Zinsen aufgebracht hat. Wenn ein Darlehen vom Ehepartner aufgenommen wurde, ohne dass er als Eigentümer der Immobilie feststeht, kann kein Schuldzinsenabzug im Rahmen der Werbungskosten durchgeführt werden. Überweist der Eigentümer der Immobilie die zu erbringenden Schuldzinsen aus den Einnahmen von Mietzahlungen auf das Konto des Ehegatten, damit dieser Schuldenzahlung ermöglicht, gilt ein Schuldzinsenabzug.
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